La nostra storia

Presto troverete qui il racconto del come è nata l’associazione…

Lo statuto

Vereinssatzung
Neufassung vom 26. September 2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des eingetragenen Vereins ist „Italiani a Lipsia e. V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:
    1. von internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
      Völkerverständigungsgedankens;
    2. von Kunst und Kultur.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen mit Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst, wie Konzerten, Lesungen, Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen und Vorträgen. Bei Vorträgen werden gesellschaftliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen anderer Länder vorgestellt;
    2. die Durchführung von Kursen und Seminaren zur Erlernung der italienischen und der deutschen Sprache und die Unterstützung von Tandempartnerschaften;
    3. die Orientierungshilfe, Beratung und Begleitung für Zuwanderer und Austauschstudenten, vorwiegend aus Italien, um die Eingliederung und Integration in den deutschen Alltag zu erleichtern. Dazu richtet der Verein Sprechstunden ein. Dort werden, neben allgemeiner Beratung, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen und Begleitung zu Behörden oder Bildungseinrichtungen angeboten.
    4. die Pflege der italienischen Sprache und Kultur. Die Satzungszwecke werden durch den Dialog und die Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:
    1. durch Mitgliedsbeiträge;
    2. durch Spenden und Stiftungen;
    3. durch Einnahmen an Veranstaltungen.
  2. Für einzelne Veranstaltungen kann der Vorstand besondere Kostenbeiträge von den
    Teilnehmern erheben.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und jede juristische
    Person erwerben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Löschung der juristischen Person im zuständigen Register, freiwilligen Austritt, zweimalige Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags oder förmlichen Ausschluss.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt in Form einer schriftlichen Erklärung. Er kann jederzeit erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch begründeten Beschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.
  6. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  7. Mit dem Ausscheiden erlöschen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein, nicht aber die Verbindlichkeiten. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitglieder sind bei sonstigem Ausschluss der Mitgliedschaft zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Beiträge sind bei Aufnahme bzw. zum 01.01. eines jeden Jahres fällig und die Zahlung hat bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei Ausscheiden erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
  3. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge jährlich zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus wenigstens zwei bis höchstens fünf Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch einfachen Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
  3. Der zweite Vorsitzende kann gleichzeitig Kassierer sein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  5. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat sich dabei an die Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Er kann Aufgaben oder Aufgabenbereiche an Mitglieder, sachkundige Personen oder Vereinigungen/Unternehmen delegieren. Er ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.
  7. Der Vorstand trifft auf Einladung des ersten Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der erste Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Allgemeine Abstimmungen bedürfen im Vorstand der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung der Finanzen bedarf einer 2/3 Mehrheit.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so hat der Vorstand eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  11. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt für die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält. Diese Satzungsänderungen sind zusammen mit den Kopien der entsprechenden Unterlagen der Ämter schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder zu senden und in der folgenden Mitgliederversammlung vorzustellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn
    mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes
    2. Entlastung des alten Vorstands
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    5. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
    6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  4. Die Mitgliederversammlung muss von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen werden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand per E-Mail einzuladen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden und sind von ihm einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt. Für die Einladung gilt § 9 Abs. 4 dieser Satzung.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  7. Stimmrecht hat jedes Mitglied. Stimmübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erschienenen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste oder der zweite Vorsitzende des Vorstands.
  9. Der Kassierer erstattet seinen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr. Die Kasse des Vereins ist jährlich einmal abzuschließen.
  10. Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Die Auflösung des Vereins ist dann rechtskräftig, wenn sie in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösungsentscheidung jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Versammlung ordnungsgemäß einberufen werden, welche dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  2. Die bei Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstand vor.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.